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Delegation von notärztlichen Aufgaben
Schon §3 RettAssG betont, dass es sich beim Rettungsassistenten um einen Helfer des Arztes handelt. Für die Diagnose und sämtliche Behandlungsentscheidungen ist der Notarzt allein zuständig.
Er kann aber bestimmte Maßnahmen auf das Rettungspersonal übertragen. Diese sind in erster Linie:
- Medikamentengabe (subkutan, intramuskulär und intravenös)
- intravenöse Infusion
- Blutentnahme aus der Vene
Allerdings bestehen dafür Voraussetzungen:
- das Personal muss entsprechend geeignet sein (befähigt durch eine regelmäßige Kontrolle der Fachkenntnisse durch einen Arzt; sonst begründet sich unter Umständen ein Übernahmeverschulden)
- die Maßnahme muss zur Delegation geeignet sein
- der Arzt muss die delegierte Maßnahme ordnungsgemäß überwachen
Der delegierende Arzt darf darauf vertrauen, dass das Personal über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, wenn sich nicht aus dem Verhalten des Personals etwas anderes ergibt.
Für ihn besteht jedoch eine Pflicht zu stichpunktartiger Kontrolle der Maßnahme.
Zudem trägt er nicht nur die Anordnungsverantwortlichkeit (das „Ob“ der Maßnahme), sondern auch die Durchführungsverantwortung (das „Wie“). Eine falsche Durchführung geht also gegebenenfalls zu seinen Lasten.
Eine Delegation via Kamera ist in Deutschland (bislang) nicht zulässig. Die Delegation über Telefon wird es wohl auch nicht werden, zumal bei bloßer Beschreibung des Geschehens durch den Rettungsassistenten zu viele Unsicherheitsfaktoren bestünden.