Startseite > Im Einsatz > Rechtsstellung des Patienten > Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung


Unter einer Patientenverfügung versteht man die Willenserklärung einer Person, durch die für einen künftigen Zeitpunkt der Einwilligungsunfähigkeit bestimmte oder sämtliche ärztliche und rettungsdienstliche Maßnahmen untersagt oder zugelassen werden.

Es handelt sich dabei weder um ein Testament noch um eine Versorgungsvollmacht.

Der Grund dafür, bestimmte Maßnahmen bewusst zu untersagen, liegt darin, dass viele Menschen befürchten, im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (etwa als Pflegefall) einer nicht gewollten medizinischen Behandlung ausgeliefert zu sein. Typischerweise wird deshalb verfügt, dass Reanimation, künstliche Beatmung und/oder Ernährung unterbleiben sollen.

Eine Patientenverfügung muss nicht schriftlich verfasst sein, zu Beweiszwecken ist dies aber höchst empfehlenswert. Einzige tatsächliche Voraussetzung ist die Entäußerung des Willens im einwilligungsfähigen Zustand. Dieser liegt vor, wenn Art, Bedeutung und Risiken einer genannten Maßnahme in vollem Maße erfasst werden.

Im Jahr 2003 stellte der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH XII ZR 177/03) fest:

2005 betonte derselbe Senat noch einmal ausdrücklich, dass jede dem erklärten Patientenwillen zuwiderlaufende Behandlung unzulässig sei.

Für den Rettungsdienst ist die aus einer Patientenverfügung hervorgehende Anweisung zwar grundsätzlich rechtlich verbindlich. Trotzdem lässt die gebotene Eile im Einsatz nicht zu, dass das Personal ausreichend seiner Prüfungspflicht nachkommen kann, um eine Patientenverfügung rechtlich wirksam werden zu lassen.

Dies macht die Patientenverfügung im Einsatz faktisch irrelevant. Weder Notarzt noch Rettungsassistent können in ausreichendem Maße prüfen, ob eine –selbst notariell beglaubigte- Patientenverfügung echt und aktuell ist. Die Gefahr, dass der Patient seine Meinung längst geändert hat oder durch ein fingiertes Schriftstück ein Erbfall provoziert werden soll, ist zu groß.

Man sollte auch die Frage im Auge behalten, warum Angehörige überhaupt den Rettungsdienst verständigen, wenn sie wissen, dass eine Patientenverfügung existiert, und diese dann vorlegen. Dies könnte immerhin der Fall sein, um die Verantwortung von sich selbst an eine andere Person (die Rettungskräfte) abzugeben.

Somit hat die Patientenverfügung in der Praxis nahezu ausschließlich Geltung für den Klinikarzt.

Allerdings gibt es Bestrebungen des Bundesjustizministeriums, ein formalisiertes Verfahren der Patientenverfügung auch für die Präklinik zu schaffen.

Ehegatten oder sonstige nahe Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis, selbst wenn sie vehement darauf bestehen. Jedoch kann ihre Einschätzung bei Unklarheiten zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens beitragen