Die Patientenverfügung
Unter einer Patientenverfügung versteht man die Willenserklärung einer Person, durch die für einen künftigen Zeitpunkt der Einwilligungsunfähigkeit bestimmte oder sämtliche ärztliche und rettungsdienstliche Maßnahmen untersagt oder zugelassen werden.
Es handelt sich dabei weder um ein Testament noch um eine Versorgungsvollmacht.
Der Grund dafür, bestimmte Maßnahmen bewusst zu untersagen, liegt darin, dass viele Menschen befürchten, im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (etwa als Pflegefall) einer nicht gewollten medizinischen Behandlung ausgeliefert zu sein. Typischerweise wird deshalb verfügt, dass Reanimation, künstliche Beatmung und/oder Ernährung unterbleiben sollen.
Eine Patientenverfügung muss nicht schriftlich verfasst sein, zu Beweiszwecken ist dies aber höchst empfehlenswert. Einzige tatsächliche Voraussetzung ist die Entäußerung des Willens im einwilligungsfähigen Zustand. Dieser liegt vor, wenn Art, Bedeutung und Risiken einer genannten Maßnahme in vollem Maße erfasst werden.
Im Jahr 2003 stellte der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH XII ZR 177/03) fest:
- Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
- Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
- Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst.
2005 betonte derselbe Senat noch einmal ausdrücklich, dass jede dem erklärten Patientenwillen zuwiderlaufende Behandlung unzulässig sei.
Für den Rettungsdienst ist die aus einer Patientenverfügung hervorgehende Anweisung zwar grundsätzlich rechtlich verbindlich. Trotzdem lässt die gebotene Eile im Einsatz nicht zu, dass das Personal ausreichend seiner Prüfungspflicht nachkommen kann, um eine Patientenverfügung rechtlich wirksam werden zu lassen.
Dies macht die Patientenverfügung im Einsatz faktisch irrelevant. Weder Notarzt noch Rettungsassistent können in ausreichendem Maße prüfen, ob eine –selbst notariell beglaubigte- Patientenverfügung echt und aktuell ist. Die Gefahr, dass der Patient seine Meinung längst geändert hat oder durch ein fingiertes Schriftstück ein Erbfall provoziert werden soll, ist zu groß.
Man sollte auch die Frage im Auge behalten, warum Angehörige überhaupt den Rettungsdienst verständigen, wenn sie wissen, dass eine Patientenverfügung existiert, und diese dann vorlegen. Dies könnte immerhin der Fall sein, um die Verantwortung von sich selbst an eine andere Person (die Rettungskräfte) abzugeben.
Somit hat die Patientenverfügung in der Praxis nahezu ausschließlich Geltung für den Klinikarzt.
Allerdings gibt es Bestrebungen des Bundesjustizministeriums, ein formalisiertes Verfahren der Patientenverfügung auch für die Präklinik zu schaffen.
Ehegatten oder sonstige nahe Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis, selbst wenn sie vehement darauf bestehen. Jedoch kann ihre Einschätzung bei Unklarheiten zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens beitragen