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Beleidigung, §185 StGB
Beleidigung im Sinne des §185 StGB ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtbeachtung einer Person. Dies ist nicht nur bei faktischen Beschimpfungen gegeben.
So genügen beispielsweise
- symbolische Handlungen („Tippen an die Stirn“, so das Oberlandesgericht Düsseldorf 1959, 2 Ss 934/59)
- Meinungsäußerungen oder Werturteile auch Dritten gegenüber (ein Rettungsdienstmitarbeiter sagt zum anderen in Gegenwart einer sehr adipösen Patientin: „Meinst Du, die kriegen wir ohne Radlader transportiert?“)
- ehrkränkende Behandlung (Aufforderung zum „Maulhalten“, demonstratives Duzen zum Beweise des mangelnden Respektes)
Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Ihr Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.