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Freiheitsberaubung, §239 Abs.1 StGB
Schutzgut des §239 Abs.1 StGB ist die persönliche körperliche Fortbewegungsfreiheit.
Maßgeblich ist dabei der Fortbewegungswille des Patienten.
Bei Schlafenden oder Bewusstlosen ist der Tatbestand zunächst nicht zu verwirklichen. Diese haben keinen Fortbewegungswillen.
Anders sieht es aus, wenn der Angriff auf ihre Fortbewegungsfreiheit erst dann seine Wirkung entfalten soll, wenn das Bewusstsein zurückkehrt.
Eine Freiheitsberaubung bei einem Kind, das noch nicht laufen oder hinreichend seinen Willen äußern kann, ist nicht möglich (so das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1951, III 378/51).
Auch kann dabei nicht auf den Willen des Sorgeberechtigten abgestellt werden, da §239 Abs.1 StGB eben die natürlichen Fähigkeiten des Betroffenen selbst schützt.
In Betracht kommende Maßnahmen gibt es etliche. So verwirklichen zum Beispiel
- Einsperren
- Fixieren
- in einem KFZ Transportieren
- Narkose
- Anbinden des Armes beim Anlegen einer Infusion
Der wichtigste ist die Einwilligung des Patienten selbst. Diese liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn er nicht widerspricht. Ist er dazu außerstande, ist sein mutmaßlicher Wille entscheidend.
Hat der Patient keine Einwilligungsfähigkeit, etwa weil er nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, entscheidet sein Betreuer oder sonstiger Vertreter. In jedem Falle entscheidet derjenige, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
Geht vom Patienten eine unmittelbare und ernsthafte gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut aus, kommt ein rechtfertigender Notstand gemäß §34 StGB in Betracht.
Beispiel:
- Fixierung eines verwirrten Patienten, der wiederholt Versuche unternommen hat, sich den Infusionsschlauch aus der Vene zu ziehen
Ein aggressiver, angreifender Patient darf im Zuge der Notwehr (§32 Abs.1 StGB) zur Abwehr eines unmittelbaren Angriffs ebenfalls seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit beraubt werden.
Darüber hinaus gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, die den Tatbestand einer Freiheitsberaubung rechtfertigen.
Zum Beispiel:
- §127 Abs.1 StPO: jedermann hat das Recht, einen auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten vorläufig festzunehmen, wenn dieser der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
- die einschlägigen Vorschriften der Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (z.B. das PsychKG in Nordrhein-Westfalen)
- Quarantänevorschriften, z.B. §30 Abs.1 IfSG
Allerdings ist zu beachten: die freiheitsberaubende Maßnahme ist zeitlich immer nur so lange gerechtfertigt, wie ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, nie darüber hinaus. Dafür wären eine richterliche Anordnung oder zum Beispiel die Einwilligung des Betreuers erforderlich.