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Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB
In §315c StGB ist ein Katalog von Handlungen aufgeführt, die, wenn sie zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen, unter Strafe gestellt werden.
Wer nach Nr.1 der Vorschrift ein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit führt (nach Alkoholgenuss oder infolge geistiger beziehungsweise körperlicher Mängel) oder nach Nr.2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „Todsünden“ im Straßenverkehr begeht, also
- die Vorfahrt missachtet
- falsch überholt
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt
- an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fährt
- an einer unübersichtlichen Stelle nicht die rechte Fahrbahnseite einhält
- auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- trotz Erforderlichkeit ein haltendes oder liegengebliebenes Fahrzeug nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht
und damit (Fahruntüchtigkeit oder Todsünde) Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.
Grobe Verkehrswidrigkeit liegt vor, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift vorliegt.
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt.
Es muss sich allerdings um eine wirklich sehr üble Handlung im Straßenverkehr handeln, da im Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist.