Sonderrechte
Der Begriff Sonderrechte ist missverständlich. Er lässt vermuten, dass er veränderte Verkehrsregeln hervorbringt.
§35 StVO befreit aber bloß von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
In der Vorschrift selbst ist abschließend geregelt, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Dazu gehören gemäß Absatz 5a auch die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, zu beachten, dass hier an die Institution Rettungsdienst angeknüpft wird und nicht an bestimmte Rettungsfahrzeuge.
Sämtliche „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“, also nicht nur RTW, KTW, NAW, NEF usw., sondern auch z.B. MTD-Fahrzeuge oder solche der Wasserrettung sind gemeint. Die Insassen und ihre Aufgabe sind maßgeblich, nicht das Fahrzeug als solches.
Zur Frage, ob unter Umständen auch im Privatwagen Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, sei nur auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2002 (4 Ss 71/02) verwiesen.
Wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme vorliegen, nämlich
- gebotene höchste Eile
- Menschenleben in Gefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung (auch Analgesie dringend erforderlich machender Schmerz)
- tatsächliche Abwendbarkeit dieser Gefahr durch Eile,
dann kann der Inanspruchnehmende von sämtlichen denkbaren Verkehrsregeln befreit werden. Es gelten dann keine geänderten Verkehrsregeln. Er darf lediglich ohne gegen die StVO zu verstoßen (und damit straffrei) zum Beispiel
- rote Ampeln überfahren
- Fußgängerzonen durchqueren
- Einbahnstraßen von der falschen Seite aus durchfahren
- auf Fußgängerwegen fahren
- usw.
Entscheidend ist, wie sich die Situation im Augenblick der Inanspruchnahme dargestellt hat. Stellt sich später heraus, dass die Beschwerden des Patienten gar nicht so schlimm gewesen sind, wie es zuvor dem Leitstellendisponenten mitgeteilt worden war, war die Entscheidung für eine Inanspruchnahme trotzdem legitim und damit rechtmäßig.
Eine Bestrafung wegen Missachtung der Regeln der StVO auf der Fahrt zum Patienten ist in einem solchen Fall nicht zu befürchten.
Die Entscheidung, ob unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gefahren wird, trifft allein der Fahrer des Fahrzeugs. Allerdings ist ihm dringend anzuraten, seine Entscheidungskompetenz hinter dem Informationsvorsprung des Leitstellendisponenten zurücktreten zu lassen. Dieser hat die Alarmierung entgegengenommen. Er ist damit nicht nur geschehensnäher, sondern kann für die Einschätzung auch aus seiner spezifischen beruflichen Erfahrung schöpfen.
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist eine große Einschränkung zu beachten: selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Sonderrechte nur in dem Umfang beansprucht werden, der zur Erreichung des Ziels (nämlich optimal schnelles Eintreffen am Einsatzort) erforderlich ist. Hier gilt ein Übermaßverbot.
Der übrige Verkehr darf nicht mehr als notwendig behindert oder gefährdet werden. Beispielsweise verstößt ein im Einsatz auf einem Behindertenparkplatz abgestellter Rettungswagen auch im Blaulichteinsatz nur dann nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn es dem Patientenwohl dient, das Fahrzeug dort abzustellen (etwa weil keine vergleichbar nahe Abstellmöglichkeit besteht). Auch kann das Personal bei der Leerfahrt von der in der Straßenverkehrsordnung bestimmten Anschnallpflicht nicht befreit werden. Hier fehlt es schlicht an der Erforderlichkeit.
§36 StVO muss ebenfalls trotz beanspruchter Sonderrechte beachtet werden: Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Anders als früher ist mittlerweile die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn keine Voraussetzung mehr dafür, Sonderrechte überhaupt beanspruchen zu können. Sie kann allerdings haftungsrechtlich von großer Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten aus §35 StVO begründet regelmäßig eine erhöhte Gefährdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer.
Deshalb ist eine sehr sorgfältige Abwägung zwischen dem zu erreichenden Ziel und der aus der Einsatzfahrt resultierenden Gefährdung anderer vorzunehmen. Diese hat sich nicht zuletzt darin niedergeschlagen, dass §35 StVO von „schweren gesundheitlichen Gefahren“ spricht. Einfache Gesundheitsgefahren (z.B schlichte Verschlimmerung von orthopädischen Beschwerden) können hierfür regelmäßig nicht genügen.
Zu erforderlicherweise erhöhter Vorsicht der Beteiligten hat in seinem Urteil vom 03.07.2002 das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 4 U 1001/02) festgestellt, dass
- ein Rettungswagen, der Sonderrechte gem. §35 StVO wahrnimmt, dies nur unter größtmöglicher Vorsicht tun darf. Insbesondere vor einer Weiterfahrt bei „rot“ zeigender Ampel müsse sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm den erforderlichen Vorrang auch einräumen. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hätten beziehungsweise hierauf entsprechend reagieren würden.
- ein besonders umsichtiger Fahrer nach Ertönen des Martinshorns angesichts der dadurch entstandenen unklaren Verkehrssituation innerhalb einer Reaktionszeit von einer Sekunde sein Kraftfahrzeug abzubremsen hat. In dem genannten Urteil wurde dem Fahrer eines Rettungswagens ein Verschuldensgrad von 80% zugesprochen, weil er in einen Kreuzungsbereich bei „rot“ und schlechten Sichtverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h eingefahren war und es dabei trotz eingeschaltetem Martinshorn zu einem Zusammenstoß mit einem PKW gekommen war.
Schon 1996 hatte das Oberlandesgericht Hamm folgende Auffassungen vertreten und zur Grundlage seines Urteils gemacht:
- Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muss umso größer sein, je weiter er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
- Trotz fehlenden Entlastungsbeweises nach §7 Abs.2 StVG trifft den bevorrechtigten Querverkehr keine Mithaftung, wenn das Sonderrechtsfahrzeug mit 65 km/h in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt.
Ebenso 1995 das Oberlandesgericht Köln (7 U 52/95):
- Den Halter eines Einsatzfahrzeugs, das mit Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn bei „rot“ in eine Kreuzung einfährt, trifft beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Querverkehrs grundsätzlich die volle Haftung.