Wegerecht
§38 StVO bestimmt die Voraussetzungen für die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn. Es sind dieselben, die auch für die Inanspruchnahme von Sonderrechten vorliegen müssen, erweitert um folgende Ziele:
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
- flüchtige Personen zu verfolgen oder
- bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, welche Folge die Verwendung für die übrigen Verkehrsteilnehmer hat: sie haben dem Rettungsmittel sofort freie Bahn zu verschaffen. Dies wird als Wegerecht bezeichnet.
Ohne die Verwendung von einem Martinshorn besteht keinerlei Wegerecht. Die übrigen Verkehrsteilnehmer können nur im Sinne des Wegerechts verpflichtet sein, wenn sie Kenntnis vom herannahenden Rettungsmittel haben.
Wer mit Wegerecht fährt, für den bestehen auch Sonderrechte. Umgekehrt hingegen besteht nicht für jeden, der Sonderrechte beansprucht, ein Wegerecht, denn für dieses müssten Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sein, was für Sonderrechte nicht zwingend erforderlich ist.
Auch hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die von Auffasungen geprägt sind, welche hier stellvertretend aufgeführt werden sollen:
Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1990 (1 U 129/90):
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Wegerechts (§38 StVO) obliegt demjenigen, der dieses Recht in Anspruch nimmt. Er muss in nachprüfbarer Weise Zeit, Start und Ziel sowie Grund für die gebotene höchste Eile dieser Fahrt angeben können.
- Wer einem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen hat, muss sich so verhalten, dass eine Behinderung des Einsatzfahrzeugs ausgeschlossen ist. Dies gebietet es, nicht noch in eine in Fahrtrichtung liegende Kreuzung einzufahren, sondern diese freizuhalten, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert.
- Dem Gebot des §38 Abs.1 StVO ist unabhängig davon nachzukommen, ob die Einsatzmittel rechtmäßig in Anspruch genommen werden.
Das Oberlandesgericht Köln im Jahr 1995 (7 U 52/95):
- Den Halter eines Einsatzfahrzeugs, das mit Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn bei Rot in eine Kreuzung einfährt, trifft beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Querverkehrs grundsätzlich die volle Haftung.
Wichtig zu Sonder- und Wegerecht sind auch §49 Abs.3 Nr.3 und Abs.4 Nr. StVO in Verbindung mit §24 Abs.1 StVG:
- Wer zu unrecht Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein verwendet,
- wer einem diese benutzenden Fahrzeug nicht sofort freie Bahn verschafft oder
- wer Sonderrechte beansprucht, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
handelt ordnungswidrig.