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Todesfeststellung
Der Tod ist das Ende des Lebens von Individuen. Maßgeblich für den Abbruch sämtlicher Rettungshandlungen ist nicht der klinische Tod (der den Beginn von Reanimationsmaßnahmen indiziert), sondern der Hirntod des Patienten.
Hierunter ist der irreversible Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen zu verstehen. Dieser darf grundsätzlich nur von einem Arzt festgestellt werden.
Allerdings braucht das Rettungspersonal unter Umständen keine Maßnahmen mehr vorzunehmen, sondern kann auf Rettungshandlungen verzichten. Abhängig ist dies davon, wie der Tod des Patienten in Erscheinung tritt.
Zu unterscheiden sind dabei sichere und unsichere Todesmerkmale.
Sichere sind:
- kräftige Totenflecken (Livores)
- Fäulnis
- Totenstarre (Rigor mortis, dringend von der Starre beim Elektrounfall zu unterscheiden, deshalb nur in Kombination mit EKG-Monitoring)
- mit dem Leben gänzlich unvereinbare Verletzungen (z.B. Enthauptung, Durchtrennung der Wirbelsäule im Halsbereich, vollständige Durchtrennung des Körpers, weitgehende Zerstörung des Gehirns)
Unter unsicheren Todesmerkmalen versteht man unter anderem:
- Blässe der Haut
- keine erkennbare Atmung
- Areflexie
- nicht tastbarer Radialispuls
- leichte Totenflecken (ähnliche Male können auch durch Unterkühlung oder CO-Intoxikation entstehen)
- Nulllinie im EKG (Stichwort „Lazarus-Phänomen“)
Auf Rettungshandlungen darf das Rettungspersonal ohne ärztliche Todesfeststellung aber nur bei Vorliegen von sicheren Todesmerkmalen beim Patienten verzichten. Dazu ist eine überaus sorgfältige Einschätzung erforderlich.
Liegen sichere Todesmerkmale vor, sind offensichtlich überflüssige Rettungsmaßnahmen zu unterlassen. Anderenfalls könnte sogar eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe in Betracht kommen.
Von der Todesfeststellung zu unterscheiden ist die Leichenschau, die der Ausstellung der Todesbescheinigung vorausgeht. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet, vgl. z.B. §9 Abs.3 Satz3 des Bestattungsgesetzes NRW.
Gleichwohl ist es ihnen nicht untersagt. Allerdings ist die Leichenschau unverzüglich abzubrechen, wenn ein Arzt Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter findet.
Kommt eine solche nicht natürliche Todesursache in Betracht, ist zwingend die Polizei zu verständigen und alle die Ermittlungen und die Beweissicherung erschwerenden und verhindernden Handlungen sind zu unterlassen.
Eine falsch ausgestellte Todesbescheinigung (etwa, weil der Patient gar nicht tot ist, vgl. „Lazarus-Phänomen“) kann tauglicher Gegenstand eines Urkundendeliktes im Sinne der §§267ff. StGB sein.
Ist die Identität eines Toten unbekannt, ist ebenfalls unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Der Transport einer Leiche (sofern der Patient nicht während der Fahrt verstorben ist), ist in Krankenkraftwagen unzulässig. Es sind die für die Beförderung vorgesehenen Leichenwagen heranzurufen. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Polizei ausnahmsweise den Transport einer Leiche in einem Krankenkraftwagen anordnen (vgl. wiederum die einschlägigen Landesbestattungsgesetze).