Vor Eintreffen im Krankenhaus
Für den Rettungsdienst besteht die Pflicht, einen Notfallpatienten, dessen Versorgung in der Notaufnahme keinerlei Verzögerung duldet, vor oder während des Transportes dort voranzumelden, damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können.
Dies ist teilweise in Landesrettungsdienstgesetzen ausdrücklich geregelt, zum Beispiel in §7 Abs.2 Satz 3 SRettG oder in §7 Abs.3 Satz 3 RettDG RP.
Darüber hinaus ist es auch bundesweit Auffassung der Rechtsprechung. So stellte das Oberlandesgerichtes Stuttgart im Jahr 1977 (7 U 7/77)fest:
Es stellt einen schweren Behandlungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt bei der Noteinweisung eines in akuter Lebensgefahr befindlichen Patienten keine telefonische Voranmeldung in der Klinik veranlasst.
Der diensthabende Arzt in der Notaufnahme ist verpflichtet, alle voraussichtlich erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, wenn die Rettungsleitstelle ihm das Eintreffen eines Rettungsfahrzeugs mit Notfallpatienten voranmeldet.
Dabei hat er die Organisationsmaßnahmen so vorzunehmen, dass die Aufnahme des Notfallpatienten aller Vorausicht nach ohne zeitliche Verzögerung vonstatten gehen kann.
Dies regelt beispielsweise §9 Abs.2 BremRettDG oder auch §8 Abs.6 RettDG-LSA.
Auch das Oberlandesgericht Braunschweig war 1997 dieser Auffassung (1 U 30/97):
Ein Notfallkrankenhaus muss sicherstellen, dass es für einen Notfall auch gerüstet ist. Dies ist zum Beispiel nur dann der Fall, wenn ein einsatzfähiges Operationsteam zur Verfügung steht.