Haftung aus Delikt


Abgesehen von einer vertraglichen Haftung beziehungsweise der wegen Geschäftsführung ohne Auftrag kommt auch noch die Haftung aus einer unerlaubten (=deliktischen) Handlung in Frage. In § 823 Abs.1 BGB heißt es:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“

Die dort genannten Rechte entsprechen denen, die beim Behandlungs- und Transportvertrag von den Sekundärpflichten geschützt werden.

Gemäß §823 Abs. 2 BGB besteht auch die Pflicht zum Schadensersatz, wenn ein Schutzgesetz verletzt worden ist. Man denke dabei zum Beispiel an eine Verletzung der Medizingerätebetreiberverordnung, weil bei Dienstantritt ein entsprechendes Gerät nicht ordnungsgemäß auf seine Funktionalität überprüft worden ist und ein Patient deshalb einen Schaden erleidet.

Besonders hohe Schadensersatzforderungen können gemäß §844 BGB entstehen, wenn die deliktische Handlung den Tod eines Menschen zur Folge hat. Abgesehen von den Beerdigungskosten (Abs.1) ist auch eine Geldrente an die Hinterbliebenen vorgesehen (Abs.2), wenn der Getötete unterhaltspflichtig war oder werden konnte (Stichwort: Tod eines Familienernährers).

Es muss nicht näher ausgeführt werden, welche finanziellen Folgen die Tötung eines Menschen bereits auf zivilrechtlicher Ebene für den Verantwortlichen haben kann, selbst wenn strafrechtliche Aspekte zunächst außen vor bleiben.

Die aus Delikt zusätzliche bestehende Haftung greift insbesondere oft dann auffangend ein, wenn das Vertragsverhätnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bestanden hat.