Haftung des Personals
Der Umstand, dass der Rettungsdienst in aller Regel öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, hat allerdings durchaus Konsequenzen für haftungsrechtliche Fragen.
§839 Abs.1 BGB begründet zunächst die Verpflichtung, bei einer Amtspflichtverletzung den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtpflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Entscheidende Vorschrift ist jedoch Art. 34 S.1 des Grundgesetzes:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“
Der Staat „springt“ gewissermaßen für seine Mitarbeiter „ein“.
Das Wort grundsätzlich zeigt aber immer, dass es auch Ausnahmen gibt. Gemäß Satz 2 der Vorschrift bleibt dem haftenden Hoheitsträger immer dann die Möglichkeit, auf den Schädiger zurückzugreifen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Das bedeutet: ein Mitarbeiter des öffentlichen Rettungsdienstes, der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einen Schaden verursacht, muss diesen selbst nicht ersetzen. Die Ersatzpflicht trifft den Hoheitsträger, dem er unterstellt ist. Sinn dieser Vorschrift ist es, eine gewissenhafte und ordnungsgemäße Amtsführung nicht dadurch zu behindern, dass der Amtsführer ständig Angst davor haben muss, dass ihn etwaige Fehler teuer zu stehen kommen könnten.
Dies gilt nicht für den privaten Rettungsdienst bei Sanitätsdiensten. Dort kann der Arbeitgeber jedoch aus anderen, im Zivilrecht geregelten Gründen für das Personal haften.
Beim Notarzt gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (III ZR 217/01) das gleiche. Für seine Behandlungsfehler steht der Hoheitsträger ein. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht eine Rückgriffsmöglichkeit.
Der Arzt im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst hingegen haftet persönlich.