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Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
Nach europarechtlicher Vorgabe (Richtlinie des Rates 93/104/EG) wurde das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dahingehend geändert, dass aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht auch Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu betrachten ist.
Arbeitszeit ist jede Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§2 Abs.1 S.1 ArbZG).
Bei der im Rettungsdienst zwischen den Einsätzen verbrachten Zeit handelt es sich zunächst nicht um Bereitschaftszeit im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist hier von Arbeitsbereitschaft die Rede.
Unter der Arbeitsbereitschaft ist eine Beschäftigung zu verstehen, bei welcher der Arbeitnehmer während der Bereitschaft auch gewisse Kontroll- und Beobachtungspflichten hat, um im Bedarfsfall von sich aus tätig zu werden.
Die zur Bereitschaftszeit ergangenen Entscheidungen gelten jedoch für die Arbeitsbereitschaft entsprechend. Gemäß §3 Abs.1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftszeit ohne Ausgleich kann jedoch zulässig sein, wenn
- die Verlängerung in einem Tarifvertrag oder aufgrund Tarifvertrags in einer Betrieb- oder Dienstvereinbarung vorgesehen ist; ·
- in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeit fällt; ·
- durch besondere Regelung sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitsnehmer nicht gefährdet wird; ·
- der Arbeitnehmer in die Arbeitszeitverlängerung schriftlich eingewilligt hat (Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich widerrufen werden).
Unbedingt beachtet werden muss, dass die Aussage, Bereitschaftszeit sei Arbeitszeit, sich lediglich auf arbeitsschutzrechtliche Aspekte bezieht, der Arbeitnehmer also davor geschützt werden soll, zu viel arbeiten zu müssen.
Auf die Vergütung hat allerdings weder das Arbeitszeitgesetz noch die zur Arbeitszeit ergangene EU-Rechtsprechung unmittelbaren Einfluss.
Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002 ausdrücklich festgestellt, dass Bereitschaftszeit weiterhin durchaus geringer vergütet werden darf, als „reguläre“ Arbeitszeit, vgl hierzu die Klage eines Leitstellendisponenten im Jahr 2002 (BAG 1 AZR 114/02).