Zivildienstleistende
Rechtliche Aspekte des Zivildienstes bedürften einer eigenen Website.
An dieser Stelle sei nur auf Folgendes verwiesen:
- BGH III ZR 295/96 sowie BGH III ZR 258/99: Für Schäden, die ein Zivildienstleistender im Dienst anrichtet, haftet die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist sein Dienstherr im amtshaftungsrechtlichen Sinne. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Träger seiner Dienststelle um ein Privatrechtssubjekt oder bereits selbst eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt. Vorliegend hatte ein Zivildienstleistender als Rettungswagenfahrer beim Malteser Hilfsdienst einen schweren Verkehrsunfall verursacht.
- Der Zivildienstleistende ist auf Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, §31 ZDG (Stichwort: „Entziehung der Heimschlaferlaubnis“)