Transportkosten
Die Kosten für den Transport (Personal, Material etc.) hätte zunächst der Patient selbst zu tragen.
Kosten für medizinisch notwendige Fahrten übernimmt jedoch gemäß §60 Abs.1 SGB V die Krankenkasse. Diese müssen allerdings gemäß §73 Abs.2 Nr.7 SGB V vom Vertragsarzt verordnet werden.
Gemäß §92 Abs.1 Nr.12 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss Richtlinien über die Verordnung von Krankentransporten. Solche sind die derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinien in der Fassung vom 22.01.2004.
Diese besagen, dass der Vertragsarzt die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel auszuwählen hat.
Eine derartige Verordnung soll vor dem Transport erfolgen und ist nur ausnahmsweise nachträglich zulässig (in Notfällen, also wenn der Versicherte sich in Lebensgefahr befindet oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden zu befürchten ist).
Die Auswahl des Beförderungsmittels muss nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit erfolgen. Deshalb sind Gesundheitszustand und aktuelle Gehfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Für eine Rettungsfahrt sind zu wählen:
- ein Rettungswagen (RTW) für Notfallpatienten, die vor und während des Transports neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
- Notarztwagen (NAW) oder Rettungswagen unter Hinzuziehung von Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) für Notfallpatienten, bei denen vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die ein Notarzt erforderlich ist.
- Rettungshubschrauber (RTH), wenn ein schneller Transport des Patienten mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreichend ist oder wenn eine schnellere Heranführung des Notarztes an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder zur Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten mit dem jeweils geeigneten Transportmittel notwendig ist.