Notarzt
Der Notarzt als zentrale Figur der Notfallmedizin ist zwingend abzugrenzen vom (im Volksmund häufig dafür gehaltenen) Arzt im kassenärztlichen Notdienst. Dieser vertritt lediglich den Hausarzt außerhalb der üblichen Ordinationszeiten in den Fällen, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Werktag warten kann.
Für lebensbedrohliche Situationen hingegen ist der Notarzt zuständig. Neben der klassischen ärztlichen Ausbildung ist noch der Erwerb einer besonderen Qualifikation zur Erlangung des Notarztstatus erforderlich.
Diese trägt bundeslandabhängig entweder den Namen „Fachkundenachweis Rettungsdienst“ oder „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“.
Eine Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 sieht dafür folgende Voraussetzungen vor:
- zweijährige Weiterbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten; davon sechs Monate Intensivmedizin, Anästhesiologie oder Notfallaufnahme
- einen achtzigstündigen Kurs in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung
- nachgewiesene fünfzig Einsätze im Notarztfahrzeug oder Rettungshubschrauber unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes
Diese Musterweiterbildungsordnung ist allerdings von den Landesärztekammern bisweilen unterschiedlich umgesetzt worden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Amtspflicht, aufgrund ihres Sicherstellungsauftrages aus §75 Abs.1 SGB V die zum Einsatz im Rettungsdienst erforderlichen Notärzte zur Verfügung zu stellen.