Rettungshelfer


Der bloße Besuch des Grundlehrgangs zum Rettungssanitäter in Verbindung mit einem achtzigstündigen Krankenhaus- sowie einem achtzigstündigen Rettungswachenpraktikum genügen für die Qualifikation zum Rettungshelfer.

Dieser wird schwerpunktmäßig im Bereich der qualifizierten Krankentransporte eingesetzt. Die Bezeichnung Rettungshelfer ist im Gegensatz zum Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten nicht geschützt. Dadurch gibt es in den verschiedenen Bundesländern einige Abwandlungen in der Ausbildung und der Funktion.

So ist in mehreren Bundesländern auch die Besetzung eines Rettungswagens mit je einem Rettungsassistenten und einem Rettungshelfer zulässig.

Ebenfalls kann das Landesrecht auch hier eine maximal dreißigstündige Jahresfortbildung vorsehen.