Rettungssanitäter
Anders als beim Rettungsassistenten ist der Ausbildungsgrad des Rettungssanitäters kein anerkannter Ausbildungsberuf (auch wenn in der Bevölkerung beides häufig miteinander verwechselt wird).
Die Ausbildung ist in keinem Gesetz wie dem RettAssG geregelt. Sie erfolgt gemäß den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 und umfasst mindestens 520 Stunden.
Diese 520 Stunden verteilen sich auf vier Ausbildungsabschnitte:
- 160 Stunden entfallen auf die theoretische Unterweisung, in der Basiswissen vermittelt wird
- 160 Stunden auf ein klinisches Praktikum
- weitere 160 Stunden auf die Unterweisung und praktische Tätigkeit auf einer Rettungswache
- abschließend ist ein vierzigstündiger Abschluss- und Prüfungslehrgang zu absolvieren, in dem schriftlich, praktisch und mündlich die berufliche Eignung des Prüflings getestet wird.
Auch hier kann das Landesrettungsdienstgesetz eine bis zu 30 Stunden umfassende jährliche Fortbildung zur Bedingung machen, einen Krankenkraftwagen zu besetzen.