Mein Ziel:

Ich möchte dir erklären, wie du als Mitarbeiter des mobilen Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle so arbeitest, dass du dich weder zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzt noch strafrechtlich belangt werden kannst. Anhand der Statistik des Deutschen Reanimationsregisters der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin wird deutlich, wie wichtig es ist, dass gerade bei der Reanimation (Herz-Lungen-Wiederbelebung) schnellst möglich geholfen wird. Darüber hinaus wird anhand aktueller Urteile erläutert, wie schnell es zu einem groben Behandlungsfehler eines Mitarbeiters im Rettungsdienst kommen kann, bei dem der Träger des Rettungsdienstes zur Haftung gezogen wird und evtl. ein Rückgriff beim Mitarbeiter geltend machen kann. 

Gesetzesänderung -Btm - Freigabe für Notfallsanitäter

Was darf der Notfallsanitäter, was der Rettungsassistent nicht durfte?

Was du zur Änderung des §2a NotSanG wissen solltest und was das für dich bedeutet?

Tätigkeit im Sanitätsdienst und Katastrophenschutz und die rechtlichen Vorschriften des Vereinsrechts!

Wegweisende Gerichtsurteile für die Zukunft des Rettungsdienstes!

Daten und Fakten zum Rettungsdienst in Deutschland

- ca. 50.000 Rettungsdienstmitarbeiter
- ca. 15 Mio. Rettungsdiensteinsätze bundesweit pro Jahr 
- ca. 300 Rettungsdienstträger bundesweit
- ca. 80% Hilfsorganisationen 
- ca. 15% Kommunen
- ca. 5% Private Leistungserbringer


 

Träger des Rettungsdienstes

Die Durchführung des Rettungsdienstes wurde durch die Länder auf Landkreise und kreisfreie Städte und Gemeinden übertragen. Diese wiederum haben in ihrem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. Die Kreise und Kommunen können den Rettungsdienst selbst durchführen (Bsp. Feuerwehren oder kommunale Eigenbetriebe) oder ihn an Dritte (Bsp. Hilfsorganisationen oder Private Leistungserbringer) übertragen. Weiterhin erstellen die Landkreise und kreisfreien Städte Bedarfs -und Bereichspläne. In diesen sind insbesondere Anzahl der Standorte, Qualifikationsanforderungen, sowie die Anzahl der erforderlichen Rettungsmittel, aber auch Vorkehrungen bei Schadenslagen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festgelegt. 
 

Notfallrettung

Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen, sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen. Bei der Notfallrettung geht es hauptsächlich darum, dass Kranke oder schwer Verletzte (Notfallpatienten), die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, umgehend und schnellst möglich medizinische Hilfe erhalten. Diese Transporte werden meistens mit einem Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) oder Rettungshubschrauber (RTH) durchgeführt. Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von 10-15 Minuten (je nach Bundesland) erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 von Hundert aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Die Hilfsfrist erfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notrufmeldung bei der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
 

Krankentransport

Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstig hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aufgrund Ihrer Verfassung jedoch während des Transports medizinisch fachlich, nicht ärztlich, betreut werden müssen.
 

Krankenwagen

Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung (Rettungswagen, Notarztwagen) oder den Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und gemäß dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO). Diese Fahrzeuge müssen in Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den Regeln der Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Für Krankenkraftwagen gilt die europäische Norm EN 1789. Für Notarzteinsatzfahrzeuge gilt die DIN 75079. Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen.
 

Rettungswagen

Der Rettungswagen kommt meist dann zum Einsatz, wenn ein Notfall vorliegt, ohne dass ärztliches Personal hierfür erforderlich ist. Die Aufgabe besteht darin, den Patienten medizinisch so zu versorgen, dass er während des Transports in die Klinik kreislaufstabil ist und so wenig wie möglich Schmerzen zu ertragen hat. Der Rettungswagen wird bei eilbedürftigen und dringlichen Notfällen von der Leitstelle zum Einsatzort alarmiert. Im Rettungswagen befinden sich zahlreiche Medikamente, unter anderem zur Schmerzlinderung, Blutdrucksenkung, Blutverdünnung etc. Darüber hinaus ist ein Rettungswagen mit einem Elektrokardiogram (EKG), Sauerstoff, Beatmungsgerät, Verbandmaterial, chirurgischem Besteck, Blutzuckermessgerät und vielem – im Vergleich zum Krankentransportwagen - ausgestattet. Daher ist der Rettungswagen mit medizinisch geeignetem Personal, welches die Gerätschaften, unter anderem nach dem Medizinproduktgesetz (MPG) bedienen kann, zu besetzten. Der Rettungswagen wird in der Regel mit einem Notfallsanitäter (übergangsweise Rettungsassistent) und einer geeigneten Person des Rettungsdienstes (meist Rettungssanitäter) besetzt. Die Besetzung eines Rettungswagens ist im jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz geregelt.
 

Intensivtransportwagen ITW

Ein Intensivtransportwagen (ITW) wird vornehmlich für Verlegungen eines intensivpflichtigen Patienten von einer zu anderen Klinik eingesetzt (Interhospitaltransfer). Dieses Fahrzeug ist daher speziell mit zusätzlichen medizinischen Geräten – wie z.B. mehreren Perfusoren, Inkubator - ausgestattet. Der Intensivtransportwagen ist vor allem für nicht zeitkritische Intensivverlegungen vorgesehen. Dieser wird meistens mit einem Notfallsanitäter (übergangsweise Rettungsassistent), einem erfahrenen Intensivmediziner (meistens ein Arzt) und einem geeigneten Mitglied des Rettungsfachpersonals als Fahrer besetzt.
 

Notarzteinsatzfahrzeug / Notarztwagen

Notarztfahrzeuge sind Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin und der medizinisch-technischen Ausstattung an den Einsatzort Bei einem Notarzteinsatz wird zwischen dem Kompaktsystem (Notarztwagen - NAW) und dem Rendezvous-System (Notarzteinsatzfahrzeug – NEF mit Rettungswagen – RTW) unterschieden. Beim Kompaktsystem ist der Notarzt mit dem Rettungsdienstpersonal gemeinsam im Rettungswagen unterwegs und wird somit zum Notarztwagen. Beim Rendezvous-System fahren die Rettungsmittel getrennt zum Einsatzort, d.h. der Rettungswagen (RTW) und das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) fahren einzeln voneinander. Das Notarzteinsatzfahrzeug wird mit einem Notfallsanitäter übergangsweise mit einem Rettungsassistent oder auch einem Rettungssanitäter und dem Notarzt/ der Notärztin besetzt. Der Vorteil beim Rendezvous-System ist allerdings, dass sich der Notarzt bei einer reinen Erstversorgung gleich wieder als einsatzbereit bei der Leitstelle melden und den nächsten Einsatz übernehmen kann, während dies beim Kompaktsystem nicht möglich ist, da das Rettungsdienstpersonal gemeinsam mit dem Notarzt ein Fahrzeug besetzt.
 

Rettungshubschrauber RTH

Der Rettungshubschrauber ist ein mit speziell medizinischem Equipment ausgestatteter Hubschrauber, der zur Notfallrettung eingesetzt wird. Die Leitstelle alarmiert den Rettungshubschrauber, wenn kein bodengebundener Notarzt zur Verfügung steht oder wenn der Disponent aufgrund seiner Abfrage des eingegangenen Notrufs zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Lagemeldung und des Lagebildes ein Rettungshubschrauber für diesen Einsatz entsendet werden muss. Wie ein Rettungshubschrauber für den Patiententransport ausgestattet sein muss, ist in der DIN EN 13718 geregelt. Ein Rettungshubschrauber ist ähnlich wie ein Rettungswagen ausgestattet und verfügt daher ebenfalls über ein EKG/Defibrillator, Beatmungsgerät, Absaugpumpe, Sauerstoff, Medikamente, Blutzuckermessgerät etc.
 

Intensivtransporthubschrauber ITH

Der Intensivtransporthubschrauber (ITH) ist als Luftrettungsmittel das Pedant zum Intensivtransportwagen (ITW). Er wird hauptsächlich für den Interhospitaltransport, eine Verlegung von einer Klinik zu einer andern, eingesetzt. Der Intensivtransporthubschrauber (ITH) fliegt daher meist Sekundäreinsätze, während der Rettungshubschrauber (RTH) für die Notfallrettung und damit zum Primäreinsatz beim Notfallpatienten eingebunden wird.
 

Rettungsleitstelle (RLS) / Integrierte Leitstelle (ILS)

Die Rettungsleitstelle (RLS) ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Die Leitstelle hat die Aufgabe alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für den Rettungsdienst in ihrem Leitstellenbereich entgegenzunehmen. Je nachdem welche Informationen die Leitstelle erhält, alarmiert der Disponent entweder die erforderlichen Einsatzkräfte und Rettungsmittel oder leitet das Gespräch an den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Polizei oder Feuerwehr weiter. Wie die einzelnen Einsätze zu lenken sind, ergibt sich aus den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen. Eine Integrierte Leitstelle (ILS) nimmt alle nicht-polizeilichen Notfälle (Feuerwehr und Rettungsdienst) entgegen und koordiniert diese. Die Integrierte Leitstelle ist somit organisationsübergreifend tätig ist. So sitzen in einer Integrierten Leitstelle Feuerwehr- und Rettungsdienstmitarbeiter zusammen, um Synergieeffekte nutzen zu können und das Hilfeersuchen durch kürzere Wege schnellst möglich und mit hoher Qualität bedienen zu können.
 

Rettungshelfer

Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist weder einheitlich geregelt noch ist sie ein anerkannter Beruf. Ein Rettungshelfer wird hauptsächlich für Dienste auf einem Krankentransportwagen eingesetzt. Aufgrund seiner Ausbildung, die hinter der Ausbildung zum Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zurückbliebt, wird der Rettungshelfer vorzugsweise als Fahrer im Krankentransport eingesetzt. In allen Bundesländern ist der Lernstoff der theoretischen Ausbildung jedoch überwiegend gleich. Aufgrund der kurzen Ausbildungsdauer haben sich früher viele Zivildienstleistende für diesen Fachlehrgang entschieden. Heute wird er teilweise noch von FSJ´ler (Freiwilliges Soziales Jahr Leistende) und Bufdis (Bundesfreiwilligendienstleistende) absolviert.
 

Rettungssanitäter

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, welcher kein anerkannter Beruf darstellt, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätze(n) zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ vom Bund-Länderausschuss „Rettungswesen“ vom 20. September 1977. Nach den „Grundsätze(n) zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ vom Bund-Länderausschuss „Rettungswesen“ hat ein Rettungssanitäter mindestens 520 Unterrichtsstunden inklusiver schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung zu absolvieren. Der Rettungssanitäter hat sich um die medizinische Versorgung des Patienten zu kümmern und die Transportfähigkeit in eine geeignete Klinik beim Krankentransport herzustellen.
 

Rettungsassistent

Mit dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) wurde 1989 erstmals ein anerkannter Beruf im Rettungsdienst, nämlich der des Rettungsassistenten/der Rettungsassistentin, geschaffen. Das Ausbildungsziel war es, als Helfer des Arztes am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatient sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern. Der Rettungsassistent wurde und wird weiterhin hauptsächlich auf dem Rettungswagen und Notarztwagen eingesetzt. Er hat im Vergleich zum Rettungssanitäter eine Berufsausbildung und daher mehr Kompetenzen und Verantwortung.
 

Notfallsanitäter

Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Diese lösen das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) ab. Dadurch konnte eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung ermöglicht werden. Dieser Übergang war erforderlich, weil das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) veraltet war und die Kompetenzen nur sehr ungenau definiert waren. Darüber hinaus gibt es viele Neuerungen in der Notfallmedizin und vor allem in den ländlichen Bereichen werden immer weniger Notärzte ausgebildet und eingesetzt. Im NotSanG wurde als Ausbildungsziel festgelegt, dass den Auszubildenden der allgemein anerkannte Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln werden sollen. Der Notfallsanitäter ist nun das medizinisch höchstqualifizierte nichtärztliches Rettungsdienstpersonal und besetzt somit den Rettungswagen bzw. Notarztwagen als Beifahrer und Betreuungsperson oder er wird auch als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) eingeteilt. 
 

Disponent Leitstelle

Für den Leitstellendisponenten, in manchen Regionen auch Einsatzbearbeiter genannt, gibt es bislang weder eine spezielle Berufsausbildung noch sind die Anforderung an einen Disponenten bundesweit einheitlich geregelt. Jedoch wird meist eine mehrjährige Erfahrung eines Rettungsassistenten (bald eines Notfallsanitäters) sowie zusätzliche Kenntnisse im Bereich der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes gefordert. Der Leitstellendisponent ist in der Rettungskette der Erste, der mit dem Notfall – neben den vor Ort meist nur anwesenden Laien – konfrontiert wird. Daher ist der Disponent - bis zum Eintreffen des Rettungsdienstpersonals am Unfallort - derjenige, der am unmittelbarsten und umfangreichsten über die Situation am Unfallgeschehen im Bilde ist und dem Anrufer zum Einsatz selbst Fragen stellen kann. Die Leitstelle bildet somit die Schnittstelle zwischen dem Hilfeersuchenden und den entsprechenden Hilfemaßnahmen. Aufgrund des Abfrageergebnisses trifft der den Anruf entgegennehmende Disponent dann die Entscheidung, welches Rettungsmittel zum Einsatzort zu entsenden ist.
 

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst wird von der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde bestellt. Er ist für die fachliche Anleitung, Kontrolle, Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Rettungsleitstelle, für die Kontrolle der Dienstplangestaltung des notärztlichen Personals sowie für die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung des hauptamtlichen Personals verantwortlich. Des Weiteren hat er nach Empfehlung der Bundesärztekammer die Einsatzplanung- und bewältigung, das Qualitätsmanagement, Arbeitsmedizin und Hygiene, Gremienarbeiten und Forschungen wahrzunehmen. Um die umfangreichen Aufgaben und die hohen Anforderungen erfüllen zu können, bedarf es einer speziellen Qualifikation des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst.
 

Sonderrechte § 35 StVO

Gemäß § 35 Abs. 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dies muss für jeden Einsatz anhand der Gesamtumstände einzeln geprüft werden. Hauptsächlich kommen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten die Anfahrt zum Einsatzort und der Transport des verletzten Patienten in die Klinik in Betracht, aber auch der Transport von medizinischen Geräten und Medikamenten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nicht ungewöhnlich. Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss jedoch nicht gleichzeitig blaues Blinklicht und Einsatzhorn benutzen. Wird z.B. nachts nur das Blaulicht verwendet, bestehen allerdings keine „Wegerechte“ i.S.d. § 38 Abs. 1 StVO.
 

Ständige Fort und Weiterbildung  

Wenn eine Patientenschädigung im Raum steht und es daraufhin zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, bedient sich das Gericht für die medizinischen Erkenntnisse meist eines Sachverständigen. Dieser wird ein Gutachten erstellen und die im Verfahren aufgeworfenen Fragen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zum Behandlungszeitpunkt erörtern. Dabei wird der Sachverständige auch Leitlinien, Stellungnahmen sowie Empfehlungen, welche durch Arbeitsgemeinschaften von Ärzten, Fachgesellschaften und Berufsverbänden festgelegt wurden, berücksichtigen. Im Rettungsdienst werden vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Algorithmen und Standard Operating Procedures (SOPs) für bestimmte Vorgehensweisen und Krankheitsbilder erstellt. Dabei ist zu beachten, für wen und wann der Algorithmus bzw. die SOP freigegeben ist. Hat der im Rettungsdienstbereich zuständige Ärztliche Leiter Rettungsdienst einen bestimmten Algorithmus herausgegeben, ist darin eine Dienstanweisung zu sehen.
 

Patientenverfügung im Rettungsdienst 

Die Regelungen zur Patientenverfügung sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts seit 01.09.2009 in Kraft getreten. Ziel war es, dass jeder vorsorglich für sich selbst entscheiden kann, ob und welche lebensverlängernde oder erhaltenden Maßnahmen er im oder während des Sterbeprozesses wünscht. Die Patientenverfügung muss schriftlich und möglichst detailliert erfolgen. Überwiegend sind Patientenverfügung im Bereich der Palliativmedizin bzw. im Bereich der stationären Pflege und Behandlung bekannt. Aber immer öfter werden auch die Mitarbeiter des Rettungsdienstes damit konfrontiert, so dass sich diese zurecht die Frage stellen, wie in Notfallsituationen mit einer Patientenverfügung umzugehen ist.
 
Der BGH hat festgestellt, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen wie etwa „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ sind von vornherein nicht ausreichend, da diese keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthalten. Eine Konkretisierung könne sich jedoch dann ergeben, wenn ärztliche Maßnahmen, spezielle Krankheiten oder Behandlungssituationen benannt werden.  
 
Des Weiteren sind fast alle Patientenverfügungen nicht für den Notfall gedacht, weil sie meist Handlungsanweisungen an prognostische Einschätzungen knüpfen. Bei einem Notfalleinsatz sind die für die Entscheidung - ob die Patientenverfügung zur Anwendung gelangt- wichtigen Informationen meist nicht vorhanden, geschweige denn hat das Rettungsdienstpersonal bzw. der Notarzt Zeit für die Auslegung und Anwendung des in der Patientenverfügung geäußerten Wunschs der Behandlung. Denn will man den Verfügungstext genau anwenden, muss man ihn bis ins kleinste Detail studieren. Dies ist bei einem Notfalleinsatz zu zeitintensiv und senkt die Rettungschancen des Patienten erheblich. Darüber hinaus ist Adressat der meisten Patientenverfügungen ein Arzt, so dass dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal unter dem Gesichtspunkt sich haftungsrechtlichen Ansprüchen auszusetzen oder sich strafrechtlich zu verantworten, nur zu raten ist, die Entscheidung zur Beachtung und zum Umgang mit der Patientenverfügung dem Notarzt zu überlassen.
 

Transportverweigerung

Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Rettungsmittel zu einem Einsatz alarmiert wird und der Patient sich aber weigert, in ein Krankenhaus transportieren zu lassen, obwohl dies medizinisch erforderlich wäre. Das Rettungsdienstpersonal versucht zwar den Verletzten davon zu überzeugen, sich in medizinische Behandlung zu begeben, zwingen können sie ihn aber nicht. Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Patient nicht einwilligungs- und entscheidungsfähig ist, muss ihn das Rettungsdienstpersonal über die Folgen einer Nichtbehandlung aufklären. Da kann allen Beteiligten nur geraten werden, sich hierfür Zeit zu nehmen, dies so verständlich wie möglich dem Patienten zu erklären und danach zu dokumentieren. Dabei soll dem Patienten verständlich dargelegt werden, was im schlimmsten Fall passieren kann. Die Folgen einer Nichtbehandlung zu verharmlosen ist hierbei ebenso verfehlt wie medizinische Fachausdrücke, die der Patient nicht versteht. Es ist durchaus angebracht und auch ratsam, einem Patienten mit Brustschmerzen, Engegefühl und Kaltschweißigkeit zu erklären, dass man von einem Herzinfarkt ausgeht, der bei Nichtbehandlung zum Tod führen kann.
 
Teilweise wird vertreten, dass eine Aufklärung, wenn ein Patient einen Transport ablehnt, durch einen Arzt erfolgen müsse. Diese Auffassung ist jedoch veraltet und ist von der BÄK im Indikationskatalog für den Notarzteinsatz nicht vorgesehen. Vor allem wäre dies in der Praxis nicht umsetzbar, da das NEF für Notfalleinsätze eingesetzt werden soll und nicht um einen einwilligungs- und entscheidungsfähigen Patienten zu belehren. Somit ist festzuhalten, dass die Aufklärung eines verweigernden Patienten auch durch die Mitarbeiter des Rettungsdienstes erfolgen kann, wenn diese bestimmt Voraussetzungen erfüllt.
 

Dokumentation

Da bei einem Behandlungsfehler die Beweislastumkehr greift, ist es für das Personal wichtig, darzulegen und zu beweisen, wie es beim betreffenden Einsatz gehandelt und gearbeitet hat. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Träger des Rettungsdienstes aufgrund der sog. Arbeitnehmerhaftung, den an den geschädigten Patienten geleisteten Betrag vom Mitarbeiter zurückverlangen kann.
 
1.) Mitarbeiter des mobilen Rettungsdienstes: Den Mitarbeitern, die zu den jeweiligen Einsätzen fahren, stehen zur Dokumentation die sog. Notfallprotokolle zur Verfügung. In diesen ist festzuhalten, wie es dem Patienten beim Eintreffen geht, über welche Schmerzen er klagt, ob er bereits Medikamente eingenommen hat etc. Weiter muss dokumentiert werden, welche Maßnahmen und Untersuchungen das Personal vor Ort durchgeführt hat und wohin der Patient mit welcher Verdachtsdiagnose transportiert wurde. Es kann nur allen Mitarbeitern nahegelegt werden, dieses Protokoll bei jedem Einsatz so genau wie nur möglich auszufüllen, um bei späteren Rückfragen, Beschwerden oder gar gerichtlichen Verfahren vorweisen zu können, wie der Einsatz verlief. Denn sollte es tatsächlich zu einem Verfahren kommen, können Jahre vergehen und das Personal wird sich nicht mehr 100-prozentig an jeden Einsatz erinnern können. Daher ist das Notfallprotokoll nicht nur zu Dokumentationszwecken geeignet, sondern hilft den Mitarbeitern auch wieder auf die Sprünge, was die Erinnerung an den jeweiligen Einsatz betrifft. 
 
2.) Mitarbeiter der Rettungsleitstelle: Einem Disponenten ist zu raten, jedes Gespräch – sei es ein Notruf oder lediglich ein Anruf zur Bestellung eines Krankenwagens wegen einer Entlassung aus dem Krankenhaus in ein Altenheim – so genau wie nur möglich zu dokumentieren. Denn sollte es zu Unstimmigkeiten oder Beschwerden kommen, wird sich der Disponent Wochen oder gar Monate später nicht mehr an jedes Detail zu diesem Anruf erinnern können. Zwar werden alle Gespräche aufgezeichnet und eine gewisse Zeit lang gespeichert, kommen die Beschwerden bzw. das Ermittlungsverfahren jedoch erst Monate später ins Rollen, sind die Tonbänder aufgrund des Datenschutzes meist schon gelöscht. Daher sollte jeder Disponent die ihm zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Dokumentation nutzen. In den meisten Leitstellen stellt der Träger des Rettungsdienstes eine Notrufabfrage zur Verfügung, nicht nur um den Disponenten die Arbeit zu erleichtern, sondern auch, um mögliche Fehlerquellen zu minimieren. Fast alle Notrufabfragesysteme geben dem Disponenten Hilfestellungen, damit er wichtige Fragen zu den einzelnen Notfällen nicht vergisst. Das jeweilige System speichert die vom Disponenten eingegebenen Daten zur Lagemeldung, zur Anamnese, die Verdachtsdiagnose sowie die Entsendung des alarmierten Rettungsmittels. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine solche Abfrage zur Verfügung stellt und sie darauf eingewiesen hat, ist dies nicht nur als Hilfeerleichterung, sondern auch als Dienstanweisung, diese zu benutzten, zu sehen. Ein Verstoß dagegen kann nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern erschwert es dem Disponenten auch im Falle eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dem Gericht darzulegen, dass ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden

 

 

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